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Häufig gestellte Fragen


Privatfahrzeuge

  • Welche Fahrzeugtypen kommen für den Steuerfreibetrag von 5.000€/2.500 € für Privatwagen in Frage? - Förderfähig mit einem Betrag von 5.000sind « emissionsfreie » Fahrzeuge, d.h. solche mit 100%igem Elektroantrieb oder mit Brennstoff-/Wasserstoffzellantrieb. Wieder aufladbare Hybridelektrofahrzeuge werden mit einem Freibetrag von 2.500 € gefördert. Außerdem muss das Fahrzeug in der Kategorie M1 eingestuft sein, d.h. zusätzlich zum Fahrersitz dürfen maximal acht Sitzplätze vorhanden sein. Das schließt Drei- und Vierradfahrzeuge ebenso aus wie Minibusse.
  • Kann jedes Hybridfahrzeug den Steuerfreibetrag von 2.500 € für Privatwagen in Anspruch nehmen? – Das geht nur, wenn es sich um ein Hybridelektrofahrzeug handelt, das von einer externen Energiequelle wieder aufgeladen wird, deren CO2 Emissionen 50 g CO2/km nicht überschreiten und deren Erstzulassung nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt ist.

·         Was ist ein wieder aufladbares Hybridelektrofahrzeug? Bei dem unter der englischsprachigen Abkürzung bekannnten PHEV (« plug-in hybrid electric vehicle ») handelt es sich um ein selbstfahrendes Hybridelektrofahrzeug, das zum Zweck seiner mechanischen Vorwärtsbewegung seine Energie aus den folgenden zwei Quellen bezieht, die für Energie bzw. Energiespeicherung im Auto angebracht sind:

– verbrennbarer Treibstoff

– eine Energiespeichereinrichtung oder Stromversorgung (wie insbesondere eine Batterie, ein Kondensator, ein Schwungrad oder ein Generator), die es erlauben, die gesamte speicherbare Elektrizität durch eine externe, nicht am Auto angebrachte Energiequelle wieder aufzuladen.

  • Ich habe ein wieder aufladbares Hybridelektrofahrzeug vor dem 1. Januar 2018 gekauft. Kann ich dafür 2500 € in meiner Steuererklärung für 2018 in Abzug bringen? Wenn die Erstzulassung des wieder aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs nach dem 1. Januar 2018 erfolgt, kann für das Fahrzeug der Freibetrag von 2.500 € in Abzug gebracht werden.
  • Muss ich Inländer sein, um den Steuerfreibetrag für nachhaltige Mobilität in Anspruch nehmen zu können? – Hier gibt es keine Beschränkung der Gebietsansässigkeit.
  • Sind die Freibeträge von 300 , 2.500 oder 5.000 Pauschalbeträge? – Ja, nach Abzug anderer Subventionen und Beihilfen. Der Steuerfreibetrag für nachhaltige Mobilität durch weitere Freibeträge wird weder verringert noch gedeckelt.
  • Sind die Freibeträge von 5.000 € und von 2.500 € für 100%ige Elektrofahrzeuge und wieder aufladbare Hybridelektrofahrzeuge kumulierbar, wenn sie als Privatwagen genutzt werden? Nein, nur einer dieser beiden Freibeträge (5.000€ oder 2.500€) kann von der Steuer abgezogen werden und ist kumulierbar mit dem Freibetrag von 300€ für ein Fahrrad oder ein Pedelec25.
  • Ich bin europäischer Beamter. Kann ich die Steuervergünstigung für nachhaltige Mobilität bekommen? – Wenn Sie nur ein Gehalt beziehen, das bei der Bestimmung der Einkommenssteuer in Luxemburg nicht berücksichtigt wird, kann Ihnen der Steuerabzug für nachhaltige Mobilität nicht gewährt werden. Verfügen Sie dagegen über (andere) in Luxemburg besteuerbare Einkünfte (z.B. Mieteinnahmen, Wertzuwächse), kann Ihnen der Steuerabzug für nachhaltige Mobilität gewährt werden.
  • Gibt es eine Einschränkung des Einkaufsortes für ein Fahrrad/Fahrzeug, um den Steuerabzug von 300bzw. von 5.000 zu bekommen? – Es gibt keine Einschränkung hinsichtlich des Kaufortes für Fahrrad oder Fahrzeug, solange es sich um ein Fahrrad/Fahrzeug im Neuzustand handelt und die Rechnung die für die Steuerbehörden geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhält. Jedwede Subvention oder Beihilfe, besonders von ausländischen Behörden, wird vom Steuerfreibetrag abgezogen.
  • Welche Rechtsgrundlage gilt? - Es gilt Artikel 129 des LIR (Änderungsgesetz vom 4. Dezember 1967 über die Einkommenssteuer).

·         Was mache ich, wenn ich ein förderfähiges Fahrzeug erworben habe?Sie müssen die Rechnung aufbewahren und zusammen mit den Nachweisen Ihrer Steuererklärung oder Ihrem Lohnsteuerjahresausgleich hinzufügen. Ein Antrag auf Vorlage Ihrer Steuererklärung wird Ihnen von Ihrem zuständigen Finanzamt im ersten Trimester des Folgejahres (n +1) für das laufende Jahr (n) zugeschickt.

 

Fahrräder zum privaten Gebrauch

  • Was ist ein Pedelec25? – Ein Pedelec25 ist ein Fahrrad mit elektrischem Hilfsmotor von einer kontinuierlichen maximalen Leistung von 250 Watt, der seinen Betrieb einstellt, sobald der Fahrer nicht mehr in die Pedale tritt oder die 25 km/h überschritten werden. Ein Pedelec25 ist ein Zweirad im Sinn der Straßenverkehrsordnung und genießt deshalb dieselben gesetzlichen Vorteile wie ein konventionelles Fahrrad.
  • Was ist ein Pedelec45? – Mit diesem Namen werden Fahrzeuge bezeichnet, die wie ein Pedelec 25 aussehen, deren Hilfsmotor aber leistungsstärker ist oder deren elektrische Unterstützung bei einer Geschwindigkeit von 25km/h nicht aufhört. Dieser Fahrzeugtyp, auch « speed-pedelec » oder « e-Bike » genannt, ist im Sinn der Straßenverkehrsordnung tatsächlich ein Kraftrad. Im Vergleich zum Fahrrad oder zum Pedelec25 genießt es keinerlei Vergünstigung, weder steuerlich noch bei der Nutzung der Fahrradinfrastruktur.
  • Welche Informationen müssen sich auf der Rechnung befinden, damit diese für einen Steuerabzug von 300€ in Frage kommt? – Die Rechnung muss neben dem Namen des Käufers, dem Datum und dem Zusatz « Fahrrad im Sinn der Straßenverkehrsordnung» die weiteren typischen Informationen wie den Preis enthalten.
  • Was ist « ein Fahrrad im Sinn der Straßenverkehrsordnung”? – Ein Fahrrad im Sinn der Straßenverkehrsordnung ist ein Zweirad (« Fahrrad ohne Motor ») oder ein Zweirad mit Pedalunterstützung durch einen Elektromotor, der die beiden folgenden Charakteristiken aufweist (« pedelec25 »): die kontinuierliche maximale Nominalleistung überschreitet nicht 250 Watt; die Leistung geht progressiv zurück bei zunehmender Geschwindigkeit des Fahrzeugs und hört ganz auf, sobald das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht hat oder auch früher, wenn die Person(en) auf dem Fahrzeug nicht mehr in die Pedale treten. Die Fahrräder im Sinn der Straßenverkehrsordnung können von unterscheidlichem Typus sein: Stadtrad, VTT, Trekkingfahrrad, BMX, Rennrad, cargo-bike etc.
  • Muss ein Pedelec25 von der SNCT zugelassen werden? – Nein, gesetzlich ist das nicht erforderlich, da es keinen Unterschied zwischen einem Pedelec25 und einem konventionellen Fahrrad gibt.
  • Kann ich einen Steuerabzug für nachhaltige Mobilität für zwei Fahrräder für mich beantragen, wenn mein Ehepartner, mit dem ich gemeinsam steuerlich veranlagt werde, keinen für sich auf der Steuererklärung beantragt? – Nein, der Freibetrag von 300€ für nachhaltige Mobilität gilt nur für ein einziges Fahrrad oder Pedelec25 pro volljähriger Person (deren Name auf der Rechnung angegeben sein muss). Er wird alle fünf Jahre gewährt.
  • Ist der Freibetrag für nachhaltige Mobilität von 300€ für ein Fahrrad oder Pedelec25 kumulierbar mit dem Freibetrag für nachhaltige Mobilität von 5000 € für ein 100%ig elektrisches Privatfahrzeug oder von 2.500 € für ein wieder aufladbares Hybridelektrofahrzeug? – Ja.
  • Ist der Freibetrag von 300€ für nachhaltige Mobilität begrenzt auf bestimmte Fahrrad-oder Pedelec25-Typen? – Nein, es reicht aus, daß das Fahrzeug ein « Fahrrad im Sinn der Straßenverkehrsordnung » ist, unabhängig vom Typ, sei es Stadtrad, VTT, Rennrad, cargo-bike oder ein anderes.
  • Kann ich einen Freibetrag für nachhaltige Mobilität von 300 € für ein gebrauchtes Fahrrad beantragen? – Nein, der Freibetrag für nachhaltige Mobilität gilt nur für ein neues Fahrrad oder Pedelec25, das frühestens am 1. Januar 2017 gekauft wurde. Auf der Rechnung dafür muss der Name des Käufers vermerkt sein.
  • Kann das Geschäft nicht einfach die 300 € vom Verkaufspreis abziehen? – Nein, denn es handelt sich nicht um eine Kaufprämie, sondern um einen Steuerfreibetrag für nachhaltige Mobilität, d.h. um einen steuerlichen Abzug von ihrem versteuerbaren Jahreseinkommen, in dessen Genuss Sie nur kämen, wenn Ihre Steuerbehörde im Rahmen Ihrer Einkommenssteuererklärung für das Jahr tätig würde, in dem Sie das Fahrrad oder das Pedelec25 gekauft haben.
  • Gibt es eine Beschränkung für den Kaufort des Fahrrads/Fahrzeugs, wenn man den Steuerfreibetrag von 300 € Euro bzw. von 2.500€/5.000 € bekommen möchte? – Es gibt keine Einschränkung beim Kaufort für das Fahrrad/Fahrzeug, solange Fahrrad oder Fahrzeug neu sind und die Rechnung die gesetzlichen Bedingungen einhält, damit sie von den Steuerbehörden akzeptiert werden kann. Jede Subvention oder Beihilfe, insbesondere von ausländischen Behörden, wird vom Freibetrag abgezogen.
  • Gilt der Freibetrag von 300 € auch für elektrische Tretroller, Elektroräder (Solowheel)? Nein, er gilt nur für Fahrräder, elektrische Fahrräder und Pedelecs25.
  • Ist der Freibetrag von 300 € kumulierbar für ein Fahrrad und ein Pedelec25? Nein, nur ein einmaliger Freibetrag von 300€ für ein Fahrrad oder ein Pedelec25 ist kumulierbar mit einem Freibetrag von 5.000/2.500 € für ein 100%iges Elektroauto oder ein wieder aufladbares Hybridelektrofahrzeug.

·         Was mache ich, wenn ich ein förderfähiges Fahrrad oder Pedelec25 gekauft habe? – Sie müssen die Rechnung aufheben und zusammen mit den Nachweisen Ihrer Steuererklärung oder Ihrem Lohnsteuerjahresausgleich hinzufügen. Ein Antrag auf Vorlage Ihrer Steuererklärung wird Ihnen von Ihrem zuständigen Finanzamt (link hier) im ersten Trimester des Folgejahres (n +1) für das laufende Jahr (n) zugeschickt.

  • Welche Rechtsgrundlage gilt? – Es gilt Artikel 129 des LIR (Änderungsgesetz vom 4. Dezember 1967 über die Einkommenssteuer)

Dienstwagen

  • Ich bekomme von meinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt.  Gilt hier die neue Messtabelle über den pauschalen geldwerten Vorteil? – Für jeden neuen Vertrag über einen Dienstwagen, der ab dem 1. Januar 2017 abgeschlossen wurde, gilt die neue Tabelle über den pauschalen geldwerten Vorteil. Die alten Verträge über den geldwerten Vorteil von 1,5% behalten ihre Gültigkeit.
  • Gibt es eine Steuerermäßigung für geleaste Fahrräder oder Pedelec25? – Wird mir ein Fahrrad oder Pedelec25 von meinem Arbeitgeber als Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, kann vom Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil beantragt werden.
  • Muss ich Inländer sein, um den pauschalen geldwerten Vorteil zu bekommen? – Es gilt keine Einschränkung der Gebietsansässigkeit.  
  • Muss ich eine Steuererklärung machen, um von den verschiedenen Steuervorteilen zu profitieren? - Es gelten die allgemeinen Steuerregeln. Die neue Tabelle für den geldwerten Vorteil wird von meinem Arbeitgeber bei der Erstellung meiner monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigt.  
  • Welcher pauschale geldwerte Vorteil für Dienstwagen wird auf mein Plug-in-Hybridauto angewendet? – Der anwendbare Satz hängt von den CO2 Emissionen und dem Motortyp ab (Hybrid/Benzin oder Hybrid/Diesel).
  • Welche Angabe ist entscheidend, um den reduzierten geldwerten Vorteil für einen Dienstwagen zu bekommen, der weniger Emissionen ausstößt? – Der für die Berechnung des geldwerten Vorteils ihres Fahrzeugs zu berücksichtigende CO2 Emissionssatz ist nicht zwangsläufig derjenige, der in den Ausstellungsräumen der Händler oder in den Handelskatalogen angegeben ist. Der für die Berechnung Ihres geldwerten Vorteils zugrunde zu legender CO2 Emissionssatz ist ein gemischter Satz (und nicht der städtische oder außerstädtische Satz), der sich auf der Konformitätsbescheinigung Ihres Fahrzeugs befindet. Er kann sich je nach Ausrüstung ändern. Lassen Sie sich vom Fleetmanager Ihres Betriebes oder dem Verkäufer beraten, um mehr darüber zu erfahren.
  • Welche Rechtsgrundlage gilt? – Es gilt die großherzogliche Verordnung vom 23. Dezember 2016 zur Durchführung von Artikel 104, 3. Absatz, des Änderungsgesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommmenssteuer

Firmenwagen (ab 1. Januar 2018)

·        Wie fällt die Steuervergünstigung aus?  Bestimmte Investitionen, die von den gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder Bergbauunternehmen mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg getätigt werden, bekommen auf Antrag eine Steuervergünstigung auf ihre unternehmerischen Einkünfte gewährt. Die Vergünstigung besteht aus einem Steuernachlass auf Zusatzinvestition in abschreibbare körperliche Güter mit Ausnahme von Gebäuden, Viehbestand sowie mineralischen und fossilen Lagerstätten. Sie ist innerhalb des Wirtschaftsjahres des betreffenden Unternehmens zu tätigen.

·        Die 2. Vergünstigung wird gewährt, weil die Investition innerhalb des Wirtschaftsjahres des Unternehmens vorgenommen wird. Dieser globale Vergünstigung genannte Freibetrag beläuft sich auf 8% für die 1. Tranche, die bei 150.000 € gedeckelt ist, und auf 2% für die Investitionstranche, die über diese 150.000 € hinausgeht und für förderfähige Investitionen in Anmerkung kommt.

Die Freibeträge werden von der Steuer abgezogen, die das Unternehmen für das laufende Steuerjahr schuldet. Ein Aufschub kann innerhalb der zehn folgenden Steuerjahre gewährt werden.

·         Sind Fuhrparks, die von einem Leasingunternehmen in Form 100%iger Elektroautos zur Verfügung gestellt werden, förderfähig? - Ja, nach denselben Bedingungen wie jede andere Steuervergünstigung für Investition. Sie wird entweder dem Leasinggeber oder dem Nehmer als Investor gewährt. Hier gelten die Bestimmungen der großherzoglichen Verordnung vom 29. Oktober 1987 über die Durchführung von Artikel 152a, Paragraph 9 L.I.R. sowie die erläuternden Rundschreiben der Steuerverwaltung.

·         Wie stelle ich den Antrag auf Steuervergünstigung für Investition? –Das Formular (Modellformular 800) für Investitionssteuervergünstigung muss ausgefüllt und der unternehmerischen Steuererklärung beigefügt werden.

·         Welche Fahrzeugtypen kommen für Steuervergünstigungen bei Firmenwagen in Frage? - Fahrzeuge, die auf das Unternehmen zugelassen sind und emissionsfrei fahren, können die Steuervergünstigung bekommen. Die Fahrzeuge müssen neu sein. Ausgeschlossen sind Fahrräder, Pedelec25, Vierradfahrzeuge sowie Hybridelektroautos und wieder aufladbare Hybridelektrowagen.

·         Gilt die Steuervergünstigung auch für ein Fahrzeug, das emissionsfrei fährt und von einem Dritten erworben wurde? - Nein, die Investitionssteuervergünstigung gilt nur für Investititionen, die im handwerklichen, gewerblichen oder industriellen Unternehmen getätigt werden und auf den Namen eines Unternehmens zugelassen sind.

·         Sind geldwerter Vorteil für Dienstwagen und Investitionssteuervergünstigung für ein Unternehmen kumulierbar? - Nein, man beantragt entweder das eine oder das andere. Entweder wird das Fahrzeug zumindest teilweise dem Arbeitnehmer für eine private Nutzung zur Verfügung gestellt, und dann berechnet sich der geldwerte Vorteil nach der neuen Tabelle für den Fahrzeughalter, oder das Fahrzeug wird nur einer gewerblichen Nutzung zugeführt, und dann hat das Unternehmen Anrecht auf die Investitionssteuervergünstigung.

·         Ich bin ein Dienstleistungsunternehmen. Kann ich die Steuervergünstigung für meine Firmenwagen bekommen? –  Neue Personenwagen der Kategorie M1, die ab dem 1. Januar 2018 auf den Namen des Unternehmens zugelassen sind und emissionsfrei fahren, profitieren von der Steuervergünstigung für Investitionen bis zu einer Höhe von 50.000€ im Anschaffungspreis pro Auto im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Regelung für Steuervergünstigungen.

  • Ich bin ein Transportunternehmen. Kann ich die Steuervergünstigung für meine Firmenwagen in Anspruch nehmen? – Verfügen Sie ausschließlich über Fahrzeuge für den Transport von Personen oder Waren, die für den Transport von Gütern oder Waren genutzt werden oder über Kraftfahrzeuge für den Transport von Arbeitnehmern zu und von Ihrem Arbeitsplatz mit einer Sitzplatzkapazität von mindestens 9 Personen, Fahrer eingeschlossen, ändert sich nichts, da diese Fahrzeuge schon die Steuervergünstigung erhalten hatten. Hatten Sie noch andere Fahrzeuge Ihrem Personal zur Verfügung gestellt (Betriebsfuhrpark, Dienstwagen, Carpool), so profitieren sie von der Steuervergünstigung, sofern sie emissionsfrei fahren.
  • Ich habe eine A.s.b.l. Kann ich die Steuervergünstigung für meine Firmenwagen in Anspruch nehmen? -Nein, die Steuervergünstigung im Allgemeinen und ihre Ausdehnung auf Firmenwagen, die emissionsfrei fahren, gilt nur für Unternehmen, die Körperschaftssteuer zahlen.
  • Gibt es eine Einschränkung hinsichtlich des Kaufortes für das emissionsfreie Fahrzeug, um die Steuervergünstigung zu bekommen? Es gibt keine örtliche Einschränkung für den Erwerb eines emissionsfreien Fahrzeugs.
  • Welche Begrenzung gibt es für den Kaufwert oder die Anzahl emissionsfreier Fahrzeuge, um die Steuervergünstigung zu bekommen? – Der Kaufwert für die Fahrzeuge wird bis zu einer Höhe von 50.000 € pro emissionsfrei fahrendem Fahrzeug berücksichtigt (MwSt bei MwSt-pflichtigen Unternehmen). Ansonsten gibt es keine Begrenzung außer der, dass die Fahrzeuge auch tatsächlich auf luxemburger Staatsgebiet fahren müssen.
  • Welches ist die Rechtsgrundlage? - Artikel 152a des LIR (Änderungsgesetz vom 4. Dezember 1967 über die Einkommenssteuer).